Handwerkerbonus
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Service-CenterSo profitieren Handwerkskunden vom Steuerbonus

Wer seine Wohnung von einem Handwerksbetrieb renovieren lässt, kann kräftig Steuern sparen. Hauseigentümer und Mieter können einen Teil der Arbeitskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen steuerlich absetzen – mit dem „Handwerkerbonus“.



 Das müssen Sie beim Handwerkerbonus beachten

Private Haushalte, Hauseigentümer und Mieter können den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen nutzen. Das Finanzamt erstattet bis zu 20 Prozent von 6.000 Euro pro Jahr, also maximal 1.200 Euro.

Allerdings gilt es dabei, einige Voraussetzungen zu beachten:

  • Den Steuerabzug gibt es nur für den Arbeitskostenanteil und nicht für die Materialkosten.
  • Das Finanzamt besteht darauf, dass die zusammen mit Steuererklärung vorzulegende Rechnung per Überweisung beglichen wurde. Barzahler, die lediglich eine Quittung vorweisen können, gehen leer aus.
  • Maßnahmen, für die ein zinsgünstiges Darlehen oder ein Zuschuss aus öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen wurde, wirken sich nicht steuermindernd aus. Das verhindert Mehrfachbegünstigungen.


Symbolbild: Steuerbonus
Jürgen Effner - Fotolia.com



 

Begünstigte Handwerkerleistungen



  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade oder der Garage
  • Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern
  • Reparatur/Austausch von Bodenbelägen
  • Reparatur/Wartung/Austausch von Heizungsanlagen
  • Modernisierung/Austausch der Einbauküche
  • Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Reparatur/Wartung von Hausanschlüssen


 

Voraussetzungen bei der Rechnung



Die Handwerkerrechnung muss einige Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt die Bonusregelung anwendet:

  1. Die Rechnung des ausführenden Handwerksbetriebs muss den formalen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts genügen. Sie muss also den Namen und die Anschrift des Betriebs enthalten, eine Rechnungsnummer ausweisen und auch Art und Umfang der Arbeiten ausweisen.
  2. Im Hinblick auf den Steuervorteil muss zusätzlich der Lohnanteil an den Gesamtkosten gesondert ausgewiesen werden. Nur er ist zusammen mit der entsprechenden Mehrwertsteuer abzugsfähig.
  3. Materialkosten werden grundsätzlich nicht angerechnet.


 

Weiterführende Informationen



Einen guten Überblick über alles Wissenswerte bietet ein Flyer des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH):

Flyer: Steuerbonus für Handwerkerleistungen



Praxisbeispiel

Familie Mustermann hat in einem Kalenderjahr Arbeitskosten für Malerarbeiten in Höhe von 3.500 Euro inkl. Mehrwertsteuer gezahlt. Für Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage fielen 400 Euro an. Der Arbeitskostenanteil für die Reparatur der Waschmaschine betrug 200 Euro.

Familie Mustermann kann 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten in Höhe von 4.100 Euro geltend machen – also 820 Euro. Der Steuerbonus wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.



Stefan Maier

Stefan Maier

Betriebswirtschaftlicher Berater (Landkreis Böblingen, Rems-Murr-Kreis)

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